Es sind diese ganz besonderen, wie man sie liebevoll nennt „anderen“ Umstände, mit denen die Mehrheit aller Frauen einmal im Berufsleben konfrontiert wird. Das Thema Schwangerschaft im Arbeitsalltag macht vielen Arbeitnehmerinnen erst einmal Angst, stehen doch in diesem Moment sowohl für den Arbeitnehmer, als auch für den Arbeitgeber häufig zahlreiche Veränderungen bevor.
Arbeitnehmerinnen plagen sofort allerlei Fragen:
Wie wird der Arbeitgeber wohl auf die Bekanntgabe der Schwangerschaft reagieren? Kann er mich aufgrund der Schwangerschaft kündigen? Welche Auswirkungen wird die Schwangerschaft auf meine Arbeit haben? Kann ich hier überhaupt weiterarbeiten?
Viele dieser Fragen lassen sich einheitlich beantworten, manches ist jedoch so individuell, wie eben auch das Leben, das nun entsteht.
Mutterschutzgesetz | Mutterschutz | Kündigungsschutz | Beschäftigungsverbot
Plötzlich als werdende Mutter am Arbeitsplatz – wer muss es wissen?
Auf einmal trägt man als Frau täglich ein kleines Geheimnis mit sich herum. Bis dieses auch für alle anderen sichtbar wird, werden noch einige Wochen vergehen.
Hat man einen positiven Schwangerschaftstest in den Händen gehalten, so besteht erst einmal keine Pflicht dem Arbeitgeber über die bevorstehenden Veränderungen Bescheid zu geben. Tatsächlich muss dieser es rein gesetzlich bis zum Ende der Schwangerschaft nicht erfahren, jedoch scheint das wenig sinnvoll. Denn, nur wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, muss er sich auch an die gesetzlichen Vorgaben für Schwangere halten, die ja nun einmal auch einen besonderen Schutz der werdenden Mutter darstellen.
„Es besteht keine Pflicht den Arbeitgeber
über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen“
Das Gespräch mit dem Arbeitgeber
Es ist verständlich, dass Frauen sich scheuen dem Arbeitgeber von der bevorstehenden Geburt zu erzählen. Nicht jeder Arbeitgeber reagiert freudig auf diese Meldung. Man kommt jedoch nicht umhin, sich dieser Angst zu stellen und meist ist die Reaktion weit weniger negativ als befürchtet. Nur so kann der Arbeitgeber die Anforderungen des gesetzlichen Mutterschutzes erfüllen – und sich die werdende Mutter auch darauf berufen.
Empfohlen wird für die Bekanntgabe meist der Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche. Ab diesem Moment gilt eine Schwangerschaft als stabil – die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Fehlgeburt sinkt nun rapide ab. Zudem wird es in den nächsten Wochen wohl schwieriger den wachsenden Bauch zu verstecken. Auch wenn oft der Mut fehlt – meist arbeitet es sich mit diesem Geheimnis weniger doch entspannter. Andere Arbeitnehmer müssen nach wie vor nicht von der bevorstehenden Geburt erfahren, denn der Arbeitgeber unterliegt grundsätzlich einer Schweigepflicht.
Im Gespräch über die Schwangerschaft oder in den folgenden Tagen ist es sinnvoll auch einige Punkte bezüglich der restlichen Arbeitszeit bis zur Geburt und im Anschluss danach kurz anzusprechen:
Mutterschutzgesetz
Geltungsbereich
Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz für alle angestellten Frauen mit Bekanntwerden einer Schwangerschaft, völlig unabhängig ob in Teil- oder Vollzeit, in Ausbildung, ob als Hausangestellte oder in Heimarbeit. Ausgeschlossen vom Mutterschutzgesetz sind aktuell lediglich auf freiberuflicher Basis arbeitende, bzw. selbstständige Frauen, sowie Geschäftsführerinnen. Auch Studenten unterliegen nicht dem Mutterschutzgesetz. Für Soldatinnen oder Beamte liegen gesonderte Regelungen vor.
Erfährt der Arbeitgeber von der Schwangerschaft muss er diese beim Gewerbeaufsichtsamt melden und sich nun auch an das Mutterschutzgesetz und die darin enthaltenen Beschäftigungsverbote halten. Es dient ausnahmslos zum Wohle von Mutter und Kind und soll dazu beitragen alle möglichen Gefahren von beidem fernzuhalten. Hierzu schreibt das Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber genau vor, welchen Arbeiten die Schwangere nun nicht mehr oder nur eingeschränkt nachkommen kann. Der Arbeitgeber hat dabei die Möglichkeit die Schwangere durch einen Schicht- oder Arbeitsplatz- bzw. Stationswechsel während ihrer Arbeitszeit so einzusetzen, dass die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden.
Dabei gilt jedoch:
Der Schwangeren müssen Arbeiten zugewiesen werden, die ihrer Ausbildung bzw. Stellung im Betrieb gerecht werden. Hierarchien im Unternehmen müssen dabei unbedingt gewahrt bleiben. Zudem gilt auch bei alternativer Arbeitsleistung gleichbleibende Bezahlung.
Beschäftigungsverbot
Kann ein Arbeitgeber die Schwangere nicht dem Mutterschutzgesetz entsprechend beschäftigen, so kann er ein allgemeines Beschäftigungsverbot aussprechen. Alternativ kann bei zugrundeliegen gewisser Umstände auch von der Schwangeren bzw. durch den behandelnden Arzt ausgestellt ein individuelles Beschäftigungsverbot verordnet werden.
>> mehr zu den gesetzliche Vorgaben bzgl. Arbeitszeit & Arbeitsplatz und dem Beschäftigungsverbot
Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft tritt nun auch der Kündigungsschutz in Kraft. Frauen in den sogenannten „anderen Umständen“ dürfen bis vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Dies gilt auch in der Probezeit.
Kündigungsschutz besteht sogar rückwirkend, sollte man innerhalb von zwei Wochen nach einer Kündigung feststellen, dass man zum Zeitpunkt dieser bereits schwanger war.
Einzige Ausnahme: Einzig bei Insolvenz oder einer Betriebsschließung des Arbeitgebers kann dieser auch einer schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung aussprechen.
Mutterschutz – Zeit für das Baby
Der eigentliche Mutterschutz ist dazu da, der Mutter die Möglichkeit zu bieten sich in Ruhe auf die Geburt vorzubereiten, sich auszuruhen und Kräfte zu sammeln. Innerhalb dieser Zeit erhält die Schwangere bzw. frischgebackene Mutter Mutterschutzgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum vorangegangenen Nettogehalt wird weiterhin vom Arbeitgeber übernommen.
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Ausnahme bilden Zwillingsschwangerschaften und Frühgeburten – hier steht den Frauen ein Mutterschutzzeitraum von 12 Wochen zu.
Während der 6 Wochen vor Geburt dürfen Schwangere auf eigenen Wunsch weiterarbeiten, können diese Entscheidung aber jederzeit wiederrufen. Der Arbeitgeber darf eine Schwangere nicht dazu nötigen innerhalb dieser Frist zu arbeiten.
Innerhalb der 8 bzw. 12 Wochen nach Geburt besteht absolutes Beschäftigungsverbot für die junge Mutter, selbst dann, wenn es der ausdrückliche Wunsch der Mutter ist. Einzige Ausnahme: Geschäftsführerinnen.
Kinder die nicht zum errechneten Geburtstermin geboren werden
Nur 3 % aller Kinder werden unmittelbar zum Geburtstermin geboren. Kommt ein Baby vor dem Geburtstermin, so hat die Mutter Anspruch darauf die restlichen Tage bis zum errechneten Termin an die Mutterschutzfrist anzuhängen. Kommt das Baby nach dem Termin bleibt die Frist im Anschluss nach Geburt unverändert.
Probleme mit dem Arbeitgeber während der Schwangerschaft
Kommt es während der Schwangerschaft zu Problemen mit dem Arbeitgeber sollten sich Schwangere im ersten Schritt an den Betriebsrat wenden. Alternativ ist der Gang zum Amt für Arbeitsschutz, bzw. je nach Bundesland auch zur Behörde für Soziales, Familie und Gesundheit ratsam. Auch das Gewerbeaufsichtsamt kann hier weitere Informationen geben.