Beschäf­ti­gungs­ver­bot in der Schwangerschaft

Frau­en hören zumeist in der Schwan­ger­schaft das ers­te Mal vom Beschäf­ti­gungs­ver­bot. Kein Wun­der, tritt es doch genau in die­ser Zeit in Kraft. Es ist Teil des Mut­ter­schutz­ge­set­zes und dafür da, alle ver­meid­ba­ren Gefah­ren von Mut­ter und unge­bo­re­nem Kind fern­zu­hal­ten. Der Arbeit­ge­ber ist in der Pflicht, sich über die genau­en Vor­ga­ben zu infor­mie­ren, als Arbeit­neh­mer soll­te man sich den­noch auch mit der The­ma­tik aus­ein­an­der­set­zen, denn nicht ein jeder Arbeit­ge­ber nimmt es mit dem Mut­ter­schutz­ge­setz oder dem Beschäf­ti­gungs­ver­bot so genau. Oft sind sich die Betei­lig­ten auch schlicht­weg gar nicht im Kla­ren über die Inhalte.

Das ver­bie­tet das Mut­ter­schutz­ge­setz schwan­ge­ren Mitarbeiterinnen:

Für Schwan­ge­re gilt ein Arbeits­ver­bot an Sonn- und Fei­er­ta­gen. Aus­ge­nom­men sind Betrie­be in der Gas­tro­no­mie, in Fami­li­en­haus­hal­ten, in Kran­­ken- und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, sowie in Bade­an­stal­ten, außer­dem in künst­le­ri­schen Bran­chen. Sie kön­nen jedoch mit Zustim­mung des behan­del­ten Arz­tes und des Betriebs­ra­tes bzw. durch Geneh­mi­gung der Auf­sichts­be­hör­de auch auf die­ses Recht ver­zich­ten. Es muss jedoch immer gewähr­leis­tet sein, dass der Schwan­ge­ren im Anschluss an einen Arbeits­tag am Wochen­en­de oder Fei­er­tag eine Nacht­ru­he und wei­te­re 24 Stun­den Erho­lung mög­lich sind.

Schwan­ge­re dür­fen auf kei­nen Fall mit gif­ti­gen Stof­fen bzw. Krank­heits­er­re­gern arbeiten.

Schwan­ge­re dür­fen in ihrem Arbeits­all­tag nichts heben, das schwe­rer als fünf (in Aus­nah­me­fäl­len zehn) Kilo­gramm wiegt.

Schwan­ge­re dür­fen wäh­rend der Arbeit nicht durch außer­ge­wöhn­li­che Bewe­gungs­ab­läu­fe, wie star­kes Stre­cken oder Beu­gen belas­tet werden.

Schwan­ge­re soll­ten nicht am Fließ­band oder in Akkord­ar­beit arbei­ten. Sie kön­nen jedoch mit Zustim­mung des behan­del­ten Arz­tes und des Betriebs­ra­tes bzw. durch Geneh­mi­gung der Auf­sichts­be­hör­de auch auf die­ses Recht verzichten.

Schwan­ge­re dür­fen wäh­rend der Arbeit weder gefähr­li­chen Strah­len, noch Staub, Gasen & Dämp­fen, beson­de­rer Hit­ze, Näs­se oder Käl­te, star­ken Erschüt­te­run­gen oder Lärm aus­ge­setzt sein.

Schwan­ge­re dür­fen ab dem vier­ten Monat nicht län­ger als 4 Stun­den stehen.

Schwan­ge­re dür­fen ab dem drit­ten Schwan­ger­schafts­mo­nat nicht mehr im Trans­port­ge­wer­be arbei­ten, d.h. Sie dür­fen weder Fahr­zeu­ge beför­dern, noch in die­sen arbei­ten. (z.B. als Ste­war­dess oder Fahrkarten-Kontrolleurin)

Es gilt ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot für die Arbeits­zeit zwi­schen 20 Uhr und 6 Uhr. Aus­nah­men gibt es ledig­lich im Gas­tro­no­mie-Gewer­be, bei Künst­lern (Thea­ter & Musik) und in der Landwirtschaft.

Neue­run­gen 2017

Anfang des kom­men­den Jah­res sind eini­ge Ver­än­de­run­gen im Mut­ter­schutz­ge­setz geplant. Dar­in ent­hal­ten sind Ände­run­gen wie

die Ver­län­ge­rung der Schutz­frist auf 12 Wochen auch bei Geburt eines Kin­des mit Behinderung
geson­der­ter Kün­di­gungs­schutz bei einer Fehl­ge­burt nach der 12. Schwangerschaftswoche
bran­chen­un­ab­hän­gi­ge Rege­lun­gen bzgl. Mehr- und Nacht­ar­beit bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit
Mut­ter­schutz auch für selbst­stän­di­ge Geschäfts­füh­re­rin­nen, Sol­da­tin­nen und Beamte.

Beschäf­ti­gungs­ver­bot — Frei­stel­lung bei vol­lem Gehalt

Frei­stel­lung von der Arbeit durch ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot sei­tens des Arbeitgebers

Kann der Arbeit­ge­ber die Schwan­ge­re nicht dem Mut­ter­schutz­ge­setz ent­spre­chend beschäf­ti­gen, so kann ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot aus­ge­spro­chen wer­den. Die Schwan­ge­re erhält dann wei­ter­hin ihr vol­les Gehalt.

Arbeit­ge­ber ver­su­chen häu­fig ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot zu umge­hen, indem sie ver­su­chen die Schwan­ge­re dazu zu brin­gen, sich krank schrei­ben zu las­sen. So hat der Arbeit­ge­ber nur 6 Wochen für die Kos­ten auf­zu­kom­men. Die Schwan­ge­re stellt sich damit jedoch meist schlech­ter, denn sie erhält so im Anschluss an die­se 6 Wochen nur noch 70 % ihres ehe­ma­li­gen Gehal­tes.

“Schwan­ge­re haben während
eines Beschäftigungsverbotes
Anspruch auf die Zahlung
ihres vol­len Gehaltes!”

Indi­vi­du­el­les Beschäftigungsverbot

Neben dem all­ge­mei­nen Beschäf­ti­gungs­ver­bot kann eine Schwan­ge­re auch ein indi­vi­du­el­les Beschäf­ti­gungs­ver­bot erhal­ten. Die­ses tritt immer dann in Kraft, wenn es sich nicht um eine grund­sätz­li­che Gefähr­dung von Mut­ter & Kind durch den Arbeits­platz selbst han­delt, son­dern um Pro­ble­me, die durch die Schwan­ger­schaft an sich ver­ur­sacht wer­den und ein Arbei­ten unmög­lich machen.

Dazu zäh­len beispielsweise:

  • star­ke Übel­keit durch Gerüch­te am Arbeits­platz (z.B. bei der Arbeit in der Küche oder Parfümerie)
  • eine Risi­ko­schwan­ger­schaft (mög­li­che Früh­ge­burt, Mut­ter­mund­schwä­che, etc.)
  • star­ke anhal­ten­de Rücken­be­schwer­den, die nach­weis­lich auf die Schwan­ger­schaft zurück­zu­füh­ren sind

Ein sol­ches indi­vi­du­el­les Beschäf­ti­gungs­ver­bot kann auch nach der Geburt (maxi­mal sechs Mona­te) in Kraft tre­ten, wenn die frisch­ge­ba­cke­ne Mut­ter auf­grund der vor­an­ge­gan­ge­nen Schwan­ger­schaft noch nicht im Stan­de ist bereits wie­der ihrer Arbeit nachzugehen.

Der Arbeit­ge­ber hat jeder­zeit die Mög­lich­keit, eine Nach­un­ter­su­chung zu for­dern, sobald ein indi­vi­du­el­les Beschäf­ti­gungs­ver­bot aus­ge­spro­chen wird. Den Arzt wählt hier­zu aller­dings die Arbeitnehmerin.