Frauen hören zumeist in der Schwangerschaft das erste Mal vom Beschäftigungsverbot. Kein Wunder, tritt es doch genau in dieser Zeit in Kraft. Es ist Teil des Mutterschutzgesetzes und dafür da, alle vermeidbaren Gefahren von Mutter und ungeborenem Kind fernzuhalten. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, sich über die genauen Vorgaben zu informieren, als Arbeitnehmer sollte man sich dennoch auch mit der Thematik auseinandersetzen, denn nicht ein jeder Arbeitgeber nimmt es mit dem Mutterschutzgesetz oder dem Beschäftigungsverbot so genau. Oft sind sich die Beteiligten auch schlichtweg gar nicht im Klaren über die Inhalte.
Das verbietet das Mutterschutzgesetz schwangeren Mitarbeiterinnen:
Für Schwangere gilt ein Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen. Ausgenommen sind Betriebe in der Gastronomie, in Familienhaushalten, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, sowie in Badeanstalten, außerdem in künstlerischen Branchen. Sie können jedoch mit Zustimmung des behandelten Arztes und des Betriebsrates bzw. durch Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch auf dieses Recht verzichten. Es muss jedoch immer gewährleistet sein, dass der Schwangeren im Anschluss an einen Arbeitstag am Wochenende oder Feiertag eine Nachtruhe und weitere 24 Stunden Erholung möglich sind.
Neuerungen 2017
Anfang des kommenden Jahres sind einige Veränderungen im Mutterschutzgesetz geplant. Darin enthalten sind Änderungen wie
die Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen auch bei Geburt eines Kindes mit Behinderung
gesonderter Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche
branchenunabhängige Regelungen bzgl. Mehr- und Nachtarbeit bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit
Mutterschutz auch für selbstständige Geschäftsführerinnen, Soldatinnen und Beamte.
Beschäftigungsverbot – Freistellung bei vollem Gehalt
Freistellung von der Arbeit durch ein Beschäftigungsverbot seitens des Arbeitgebers
Kann der Arbeitgeber die Schwangere nicht dem Mutterschutzgesetz entsprechend beschäftigen, so kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Die Schwangere erhält dann weiterhin ihr volles Gehalt.
Arbeitgeber versuchen häufig ein Beschäftigungsverbot zu umgehen, indem sie versuchen die Schwangere dazu zu bringen, sich krank schreiben zu lassen. So hat der Arbeitgeber nur 6 Wochen für die Kosten aufzukommen. Die Schwangere stellt sich damit jedoch meist schlechter, denn sie erhält so im Anschluss an diese 6 Wochen nur noch 70 % ihres ehemaligen Gehaltes.
„Schwangere haben während
eines Beschäftigungsverbotes
Anspruch auf die Zahlung
ihres vollen Gehaltes!“
Individuelles Beschäftigungsverbot
Neben dem allgemeinen Beschäftigungsverbot kann eine Schwangere auch ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalten. Dieses tritt immer dann in Kraft, wenn es sich nicht um eine grundsätzliche Gefährdung von Mutter & Kind durch den Arbeitsplatz selbst handelt, sondern um Probleme, die durch die Schwangerschaft an sich verursacht werden und ein Arbeiten unmöglich machen.
Dazu zählen beispielsweise:
- starke Übelkeit durch Gerüchte am Arbeitsplatz (z.B. bei der Arbeit in der Küche oder Parfümerie)
- eine Risikoschwangerschaft (mögliche Frühgeburt, Muttermundschwäche, etc.)
- starke anhaltende Rückenbeschwerden, die nachweislich auf die Schwangerschaft zurückzuführen sind
Ein solches individuelles Beschäftigungsverbot kann auch nach der Geburt (maximal sechs Monate) in Kraft treten, wenn die frischgebackene Mutter aufgrund der vorangegangenen Schwangerschaft noch nicht im Stande ist bereits wieder ihrer Arbeit nachzugehen.
Der Arbeitgeber hat jederzeit die Möglichkeit, eine Nachuntersuchung zu fordern, sobald ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Den Arzt wählt hierzu allerdings die Arbeitnehmerin.