Pro­be­zeit­ver­län­ge­rung wegen Krank­heit, in der Aus­bil­dung usw. — was sind vali­de arbeits­recht­li­che Gründe?

Die Pro­be­zeit ist ein Zeit­raum zum Anfang des Arbeits­ver­hält­nis­ses, in der der Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit hat, dei Eig­nung des neu­en Arbeit­neh­mers für die besetz­te Stel­le ein­zu­schät­zen. Eine Pro­be­zeit ist nicht ver­pflich­tend, bringt aber doch Vor­tei­le für bei­de Sei­ten und ist des­halb in Deutsch­land üblich, da man sich schon ein­mal “beschnup­pern” kann. Gera­de was die fak­ti­sche Qua­li­fi­ka­ti­on der neu­en Mit­ar­bei­ters angeht dient die Pro­be­zeit als Absi­che­rung des Arbeit­neh­mers, ob der in der Bewer­bung und im Vor­stel­lungs­ge­spräch ent­stan­de­ne Ein­druck der Wahr­heit entspricht.

Nor­mal ist eine Pro­be­zeit zwi­schen drei und sechs Mona­ten. Wäh­rend die­ser Zeit gel­ten oft Son­der­ver­ein­ba­run­gen im Arbeits­ver­hält­nis, wie bei­spiels­wei­se eine ver­kürz­te Kün­di­gungs­frist und die Mög­lich­kei­te einer Kün­di­gung ohne Anga­be von Grün­den für bei­de Sei­ten. Die Pro­be­zeit wird meist auf sechs Mona­te beschränkt, da nach die­ser Zeit bei Betrie­ben mit mehr als 10 Mit­ar­bei­tern in Deutsch­land sowie­so der all­ge­mei­ne gesetz­li­che Kün­di­gungs­schutz ein­tritt und ande­re Abspra­chen ungül­tig macht. Das heißt: Ab die­sem Zeit­punkt darf, ganz kklas­sisch, nur aus personen‑, ver­­hal­­tens- oder betriebs­be­ding­ten Grün­den gekün­digt werden.

Grün­de für Probezeitverlängerungen

Grün­de für Probezeit-
verlängerungen

Eine Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit ist nur dann rech­tens, wenn es Grün­de gibt, wegen denen die Eig­nung des Arbeit­neh­mers inner­halb von sechs Mona­ten nicht ein­ge­schätzt wer­den kann. Das ist zum Bei­spiel in man­chen wiss­chen­schaft­li­chen oder künst­le­ri­schen Beru­fen der Fall.

Pro­be­zeit­ver­län­ge­rung durch den Arbeitgeber

Der Arbeits­ver­trag legt die Pro­be­zeit fest. Soll­te der Arbeit­ge­ber bei Ablauf der Pro­be­zeit jedoch noch nicht über­zeugt von den Leis­tun­gen und Qua­li­fi­ka­tio­nen des Arbeit­neh­mers sein, kann er die Pro­be­zeit ver­län­gern, um dem Arbeit­neh­mer noch mehr Zeit geben möch­te, sich zu beweisen.

Pro­be­zeit­ver­län­ge­rung durch den Arbeitnehmer

Soll­te sich der Arbeit­neh­mer zum Ablauf der Pro­be­zeit nicht sicher sein, ob er beim Unter­neh­men blei­ben möch­te, kann auch er sich für eine Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit aus­spre­chen. Die­se kann in Abspra­che mit dem Arbeit­ge­ber durch ver­schie­de­ne Ver­trags­kon­stel­la­tio­nen umgetzt werden.

Pro­be­zeit­ver­län­ge­rung wegen Krankheit

Eine Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit wegen Krank­heit ist durch­aus mög­lich, inso­fern der Arbeit­neh­mer dem zustimmt. Aller­dings tritt trotz­dem immer nach sechs Mona­ten wie üblich das all­ge­mei­ne Kün­di­gungs­recht mit Kün­di­gungs­frist von vier Wochen in Kraft. Anders ver­hält es sich aller­dings im Bezug auf die Pro­be­zeit­ver­län­ge­rung bei Krank­heit in einem Ausbildungsverhältnis.

Son­der­fall Pro­be­zeit­ver­län­ge­rung in der Ausbildung

Wie lan­ge dau­ert die Pro­be­zeit in der Ausbildung?

In Aus­bil­d­ug­ns­ver­hält­nis­sen muss die Pro­be­zeit mini­mal einen Monat lang dau­ern und kann maxi­mal auf drei Mona­te aus­ge­dehnt wer­den. Etwai­ge vor­her absol­vier­te Prak­ti­ka im sel­ben Unter­neh­men zäh­len dabei bereits zur Pro­be­zeit dazu, da sowohl der aus­bil­den­de Betrieb als auch der Aus­zu­bil­den­de wäh­rend­des­sen bereits die Mög­lich­keit hat­ten, das Arbeits­ver­hält­nis ein­zu­schät­zen. Soll­te die Aus­bil­dung wäh­rend der Pro­be­zeit um 1/3 oder mehr unter­bro­chen wer­den, zum Bei­spiel durch Krank­heits­fäl­le, dann wird die Pro­be­zeit um die ver­säum­te Zeit verlängert.

Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit Muster?

Ein kos­ten­lo­ses Mus­ter­schrei­ben zur Pro­be­zeit­ver­län­ge­rung ist lei­der nicht so ein­fach zu bewerk­stel­li­gen. Hier spie­len eini­ge Ein­fluss­fak­to­ren mit ein, wie bei­spiels­wei­se die Fra­ge, ob es sich um einen befris­te­ten Arbeits­ver­trag han­delt, ob zuvor ein Arbeits­ver­hält­nis bestand, aus wel­chen Grün­den und auf wel­che Dau­er die Pro­be­zeit ver­län­gert wer­den soll. Soll­te Unsi­cher­heit bezüg­lich einer pas­sen­den For­mu­lie­rung bes­teen, dann emp­fiehlt es sich, einen Rechts­an­walt mit Fach­be­reich Arbeits­recht zu kon­sul­tie­ren. Mus­ter­vor­la­gen aus dem Inter­net kön­nen zwar hilf­reich sein, eine Garan­tie für deren Rechts­si­cher­heit gibt es aber nie.

Qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter gibt es nicht über­all. Wir hel­fen Ihnen, die pas­sen­de Ergän­zung zu Ihrem Unter­neh­men gezielt anzusprechen.