Krank­mel­dung auf der Arbeit: Rech­te und Pflichten

Wenn ein Arbeit­neh­mer so krank wird, dass nicht arbei­ten kann, ist er arbeits­recht­lich ver­pflich­tet, beim Arbeit­ge­ber eine Krank­mel­dung ein­zu­rei­chen. Aber wie? Eine immer wie­der­keh­ren­de The­ma­tik, die bei fal­scher Hand­ha­bung sogar vor Gericht oder mit einer Abmah­nung für den Arbeit­neh­mer enden kann. Wann darf, wann muss man sich krank mel­den? Was darf man nicht tun, solan­ge man auf der Arbeit krank gemel­det ist? Wir haben die wich­tigs­ten Dos und Dont´s zusammengefasst.

“Ich füh­le mich krank. Was jetzt?” — Schritt für Schritt:

  • Krank­mel­dung beim Arbeit­ge­ber. Nach dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz muss der Mit­ar­bei­ter sein Aus­fal­len unver­züg­lich und ohne schuld­haf­te Ver­zö­ge­rung mit­tei­len. Bei Dienst­be­ginn des Mit­ar­bei­ters muss die Mel­dung spä­tes­tens vor­lie­gen. Also: Nie­mals zuerst zum Arzt gehen und dann im Nach­hin­ein auf der Arbeit Bescheid geben, son­dern sofort mel­den. Dabei muss übri­gens sicher­ge­stellt sein, dass der Arbeit­ge­ber die Nach­richt auch erhält: Eine E‑Mail oder ein Anruf sind da die Mit­tel der Wahl.
  • Krank­schrei­bung beim Arbeit­ge­ber. Je nach­dem, was im indi­vi­du­el­len Arbeits­ver­trag fest­ge­legt wur­de, ist ein Attest vom Arzt erfor­der­lich. Recht­lich gese­hen muss der Arbeit­ge­ber eine Beschei­ni­gung des Arz­tes erst ab dem vier­ten Krank­heits­tag abge­ben, ist das jedoch im eige­nen Arbeits­ver­trag anders defi­niert, muss der Arbeit­neh­mer sich an die Rege­lung im Ver­trag hal­ten. Dar­über hin­aus steht es dem Arbeit­ge­ber jeder­zeit frei, das Attest frü­her ein­zu­for­dern. Ach­tung: Wenn wir hier von drei Tagen spre­chen, sind Kalen­­der- nicht Arbeits­ta­ge gemeint.
  • Krank­schrei­bung bei der Kas­se. Wur­de eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt, erhält der Arbeit­ge­ber den Durch­schlag, das eigent­li­che Doku­ment aber muss der Ver­si­cher­te inner­halb von drei Tagen bei sei­ner Kran­ken­kas­se ein­rei­chen, damit die­se die Ent­gelt­fort­zah­lun­gen wäh­rend der Krank­heits­pha­se über­nimmt. Auf der Beschei­ni­gung für die Kran­ken­kas­se sind die Art der Krank­heit sowie die vor­aus­sicht­li­che Dau­er der Arbeits­un­fä­hig­keit aus­ge­wie­sen — aber kei­ne Sor­ge: Der Arbeit­ge­ber hat laut Daten­schutz­ge­setz kein Recht dar­auf zu erfah­ren, um wel­che Krank­heit es sich handelt.
  • Ggf. Ver­län­ge­rung der Krank­schrei­bung. Soll­te der Mit­ar­bei­ter uner­war­te­ter Wei­se zum Ablauf sei­ner ärzt­li­chen Krank­schrei­bung noch nicht gesund sein, ist eine Fol­ge­be­schei­ni­gung nötig. Ach­tung: Die­se muss am letz­ten Tag der vor­he­ri­gen Beschei­ni­gung aus­ge­stellt und mit­ge­teilt wer­den, nicht danach. Bei vom Arzt beschei­nig­ter, län­ge­rer Arbeits­un­fä­hig­keit über­nimmt die Kran­ken­kas­se ein­ein­halb Jah­re lang die Zah­lung von Kran­ken­geld in Höhe von 70% des Arbeitsentgelds.

Was pas­siert, wenn die Krank­mel­dung nicht ord­nungs­ge­mäß ist?

Wenn eine Abwe­sen­heit wegen Krank­heit nicht ord­nungs­ge­mäß ange­kün­digt wird, kann der Arbeit­ge­ber abmah­nen. Vali­de Grün­de für eine Abmah­nung im Bezug auf die Krank­mel­dung von der Arbeit kön­nen bei­spiels­wei­se sein:

  • Die Krank­mel­dung kommt zu spät beim Arbeit­ge­ber an.
  • Es fehlt ein Nach­weis von Arzt.
  • Der Arbeit­neh­mer ver­hält sich wäh­rend der gemel­de­ten Pha­se unangebracht.

Was darf man machen, wenn man von der Arbeit krank geschrie­ben ist?

Eine Krank­schrei­bung bedeu­tet nicht zwin­gend stren­ge Bett­ru­he. Grund­sätz­lich gibt es zwei Arten von Tätig­kei­ten, die trotz Arbeits­un­fä­hig­keit immer erlaubt sind:

Tätig­kei­ten, die unum­gäng­lich sind

Das Ein­kau­fen von Lebens­mit­teln bei­spiels­wei­se darf auch ein krank geschrie­be­ner Arbeit­neh­mer erle­di­gen. Auch geplan­te Rei­sen (soweit sie mit der Krank­heit medi­zi­nisch ver­ein­bar sind) sind zuläs­sig. Auch klei­ne Spa­zier­gän­ge sind in Ord­nung, wenn nicht Bett­ru­he ver­ord­net wur­de. Also muss der Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich kei­ne Angst davor haben, außer­halb sei­ner Woh­nung gese­hen zu wer­den, wäh­rend er krank geschrie­ben ist.

Tätig­kei­ten, die die Gene­sung fördern

… bezie­hungs­wei­se das Lei­den zumin­dest nicht ver­schlim­mern. Wich­tig ist hier­bei um wel­che Erkran­kung es sich han­delt: Sport und Kino­aben­de mit Freun­den sind sogar hilf­reich, wenn jemand wegen einer Depres­si­on arbeits­un­fä­hig ist, aber inak­zep­ta­bel für einen Mit­ar­bei­ter der wegen einer schwe­ren Grip­pe nicht zur Arbeit kommt.

Der Arzt­be­such bei­spiels­wei­se ist natür­lich auch erlaubt oder sogar ver­pflich­tend. Soll­te die­ser übri­gens nicht mög­lich sein, weil die Erkran­kung zu schwer ist, gibt es zwei Mög­lich­kei­ten: Ent­we­der einen Haus­be­such zu ver­ein­ba­ren oder den Arzt spä­ter auf­zu­su­chen und sich die Krank­mel­dung rück­wir­kend aus­stel­len zu lassen.

Nie sinn­voll ist es, krank zur Arbeit zu gehen — vor allem auch weil die ande­ren Mit­ar­bei­ter ein Recht haben, in einem Arbeits­um­feld ohne Anste­ckungs­ge­fahr zu arbei­ten. Was dage­gen immer erlaubt ist, ist bei früh­zei­ti­ger Gene­sung die Arbeit wie­der auf­zu­neh­men, auch wenn die Krank­schrei­bung län­ger ange­setzt war.