Pri­va­te Inter­net­nut­zung am Arbeits­platz — Sur­fen wäh­rend der Arbeitszeit

Die pri­va­te Inter­net­nut­zung am Arbeits­rech­ner ist immer ein heiß dis­ku­tier­tes The­ma in allen gro­ßen und klei­nen Büros. Darf oder darf er nicht, das Inter­net zu pri­va­ten Zwe­cken Nut­zen, der Arbeit­neh­mer?! Kurz die Emails che­cken, den Face­­book-Feed über­flie­gen oder viel­leicht schnell mal auf Ama­zon nach die­sem einen Arti­kel suchen, den man unbe­dingt braucht und stän­dig ver­gisst zu bestellen?

Brow­ser­ver­lauf über­prü­fen — darf der Chef das?

Darf der Chef den Brow­ser­ver­lauf unan­ge­kün­digt über­prü­fen? Gerich­te deutsch­land­weit haben sich mit die­ser The­ma­tik in den letz­ten Jah­ren ein­ge­hend beschäf­tigt. Ja, die­ses Recht besitzt der Vor­ge­setz­te tat­säch­lich, zumin­dest, wenn es nach dem Ber­li­ner Land­ge­richt geht. Er darf unan­ge­kün­digt und jeder Zeit den Inter­net­ver­lauf sei­ner Ange­stell­ten über­prü­fen. Das wur­de damit begrün­det, dass der Vor­ge­setz­te, möch­te er einem Ange­stell­ten auf­grund des Ver­dachts des Miss­brauchs frist­los kün­di­gen, die uner­laub­te Inter­net­nut­zung auch nach­wei­sen muss — und dies nur kann, wenn er die Brow­ser­da­ten über­prüft. In die­sem Fall ging es um einen Ange­stell­ten, der an 5 von 30 Arbeits­ta­gen sei­nen Rech­ner auch zu pri­va­ten Zwe­cken nutzte.

Aller­dings muss beach­tet wer­den, dass dies eher eine Aus­nah­me­an­sicht ist, sofern der Arbeit­ge­ber die Pri­vat­nut­zung zumin­dest in gerin­gem Umfang gestat­tet. Dann gilt er nach herr­schen­der Mei­nung näm­lich als Dienst­an­bie­ter und unter­liegt dem Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz und somit auch dem Fernmeldegeheimnis.

Woher weiß ich, was als pri­va­te Inter­net­nut­zung gilt?

In ers­ter Linie ergibt sich die Rege­lung zur Inter­net­nut­zung aus Ihrem Arbeits­ver­trag. Dort ist fest­ge­hal­ten, ob Sie den Rech­ner gar nicht, oder zumin­dest teil­wei­se zur pri­va­ten Nut­zung ver­wen­den dür­fen. Aus­ge­nom­men davon sind die Pau­sen­zei­ten. Hier hat der Arbeit­neh­mer selbst­ver­ständ­lich das Recht, pri­va­te Ange­le­gen­hei­ten am PC oder zumin­dest am Smart­pho­ne zu erle­di­gen. Auch die Über­prü­fung durch den Vor­ge­setz­ten kann und soll­te eben­falls im Arbeits­ver­trag gere­gelt sein. So herrscht von Beginn an Klar­heit über den erlaub­ten Nut­zungs­um­fang und bei­de Par­tei­en wis­sen um die Vereinbarung.

Soll­te Ihr Arbeit­ge­ber nicht grund­sätz­lich etwas gegen eine pri­va­te Inter­net­nut­zung wäh­rend der Arbeits­zeit haben, ist es trotz­dem wich­tig, dass Sie abklä­ren, von wel­chem Umfang der pri­va­ten Nut­zung aus­ge­gan­gen wird. Sonst lau­fen Sie den­noch Gefahr, eine Abmah­nung zu erhalten.

3 Tipps um Miss­brauch zu vermeiden

15 Minu­ten Zeit wer­den einem Ange­stell­ten zusätz­lich zu der regu­lä­ren Pau­se nor­ma­ler­wei­se zuge­spro­chen um sich die Nase zu pudern, die Kaf­fee­ma­schi­ne zu betä­ti­gen oder sons­ti­ge Din­ge zu erle­di­gen. Dür­fen Sie Ihren PC also zumin­dest teil­wei­se zur pri­va­ten Nut­zung ver­wen­den, kann dies ein Zeit­rah­men sein, an dem Sie sich ori­en­tie­ren können.

Räu­men Sie Ihr Han­dy ein­fach in eine Schub­la­de des Schreib­tischs oder die Hand­ta­sche, sofern Sie es nicht auch als Dienst­han­dy ver­wen­den. So sind Sie nicht dazu geneigt, stän­dig zu über­prü­fen, ob Sie neue Nach­rich­ten erhal­ten haben oder auf wel­chem Face­­book-Post Sie von Ihrem ent­fern­ten Bekann­ten ver­linkt wurden

Kom­mu­ni­zie­ren Sie bei Freun­den und Fami­lie, dass Sie immer selbst­ver­ständ­lich wäh­rend der Pau­sen und in Ihrer Frei­zeit erreich­bar sind, nicht aber wäh­rend der Arbeits­zeit. So wird nie­mand damit rech­nen, dass Sie in die­sem Zeit­raum reagie­ren und Sie mög­li­cher­wei­se erst gar nicht kontaktieren.

Unser Rat: Soll­te die pri­va­te Nut­zung nicht vor­ge­se­hen sein, genie­ßen Sie es, nicht stän­dig erreich­bar zu sein!

Damit wird die Arbeits­zeit wenigs­tens teil­wei­se ent­span­nend und Sie wer­den schnell mer­ken, wie ange­nehm es ist, nicht immer sofort auf Nach­rich­ten und Emails zu ant­wor­ten. Und auch Ihr Umfeld gewöhnt sich schnel­ler als gedacht daran.

Haben Sie es bereits über­trie­ben und der Arbeit­ge­ber droht mit Kün­di­gung? Suchen Sie das Gespräch und stel­len Sie gemein­sam kla­re Regeln für die Zukunft auf. Falls der Chef nicht mehr mit sich spre­chen lässt und die Kün­di­gung bereits auf dem Tisch liegt –> So mel­den Sie sich arbeits­su­chend / arbeitslos