Arbeits­su­chend oder arbeits­los mel­den? — Ein Leitfaden

Muss ich mich arbeitslos oder arbeitssuchend melden?

Du bist arbeits­los oder arbeits­su­chend gewor­den, weil du nach dei­ner Aus­bil­dung nicht über­nom­men wur­dest oder dir dein Arbeits­ver­hält­nis gekün­digt wur­de? Du bist dir unsi­cher, ob du dich nun arbeits­su­chend oder arbeits­los mel­den musst bzw. wo du dei­ne Arbeits­los­mel­dung bean­tra­gen kannst? Mit unse­rem Leit­fa­den möch­ten wir dir bei dei­nen nächs­ten Schrit­ten helfen.

Vie­le Men­schen ver­bin­den Arbeits­lo­sig­keit mit Exis­tenz­ängs­ten, wie Geld­sor­gen, ein Ein­bruch des sonst struk­tu­rier­ten Tages­ab­laufs oder Ände­run­gen im sozia­len Umfeld. Mög­li­cher­wei­se hast du auch das Gefühl, dass dei­ne Kün­di­gung unge­recht­fer­tigt ist oder zwei­felst jetzt an dei­nen beruf­li­chen Fähig­kei­ten, ganz egal, ob dir dein Arbeits­ver­hält­nis gekün­digt wur­de oder ob du als Arbeit­neh­mer die Kün­di­gung am Arbeits­platz ein­ge­reicht hast.

Mit unse­rem Bei­trag möch­ten wir dir einen Über­blick geben, an wel­che Behör­de (Job­cen­ter oder Bun­des­agen­tur für Arbeit) du dich wen­den kannst, ob du dich arbeit­su­chend oder arbeits­los mel­den musst, wel­che For­mu­la­re oder Unter­la­gen du benö­tigst, wel­che Fris­ten du beach­ten musst und wel­che Pflich­ten du hast.

Wenn du dich in unse­ren Job­bör­sen kos­ten­los als Job­su­chen­der anmel­dest, fin­dest du umfang­rei­che Infor­ma­tio­nen über dein zustän­di­ges Amt. Außer­dem erhältst du kos­ten­los unse­ren Leit­fa­den sowie eine pas­sen­de Check­lis­te, um sich arbeits­su­chend oder arbeits­los zu melden.

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Checkliste arbeitlos/arbeitssuchend

1. Arbeitssuchend/arbeitslos mel­den: Wo liegt der Unterschied?

1. Wo liegt der Unterschied?

1.1. Arbeits­los melden

Im Fal­le einer Beschäf­ti­gungs­lo­sig­keit musst du dich arbeits­los mel­den. Die­se liegt vor, wenn du kei­ner Beschäf­ti­gung nach­gehst, die mehr als 15 Stun­den die Woche umfasst.

1.2. Arbeits­su­chend melden

Befin­dest du dich (noch) in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis über 15 Stunden/Woche oder hast kei­nen ALG I‑Anspruch, dann mel­de dich bei der Agen­tur für Arbeit arbeit­su­chend.

Arbeits­lo­sig­keit laut § 138 SGB III

„(1) Arbeits­los ist, wer Arbeit­neh­me­rin oder Arbeit­neh­mer ist und

1. nicht in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis steht (Beschäf­ti­gungs­lo­sig­keit),
2. sich bemüht, die eige­ne Beschäf­ti­gungs­lo­sig­keit zu been­den (Eigen­be­mü­hun­gen), und
3. den Ver­mitt­lungs­be­mü­hun­gen der Agen­tur für Arbeit zur Ver­fü­gung steht (Ver­füg­bar­keit).“

2. Arbeitssuchend/arbeitslos mel­den: So geht‘s

2. Arbeitssuchend/
arbeits­los melden

Die Arbeits­su­chend – bzw. Arbeits­los­mel­dung kannst du im ers­ten Schritt

  • per­sön­lich,
  • schrift­lich,
  • tele­fo­nisch oder auch
  • online auf der Home­page der Agen­tur für Arbeit

erle­di­gen.

Soll­test du arbeits­los sein, musst du dei­ne Arbeits­los­mel­dung in jedem Fall per­sön­lich beim Amt abge­ben. Wenn du dei­ne Arbeits­lo­sen­mel­dung online ein­reichst. ist dies nur für die vor­he­ri­ge und recht­zei­ti­ge Arbeits­su­chend­mel­dung gedacht. Um dich online arbeits­los zu mel­den, musst du dich zunächst bei der Job­bör­se regis­trie­ren. Nach Ein­ga­be der erfor­der­li­chen Daten kannst du die­se durch den But­ton „Arbeits­su­chend­mel­dung ver­sen­den“ bestä­ti­gen. Nach­dem du dich online arbeits­los gemel­det hast, wird sich die Arbeits­agen­tur bei dir mel­den, um einen Ter­min mit einem Bera­ter zu vereinbaren.

3. Arbeitssuchend/arbeitslos mel­den: Auf die­se Fris­ten soll­test du unbe­dingt achten

3. Auf die­se Fris­ten soll­test du unbe­dingt achten

Spä­tes­tens am ers­ten Tag dei­ner Arbeits­lo­sig­keit musst du dich per­sön­lich bei der Arbeits­agen­tur mel­den. Hast du dich schon vor­her tele­fo­nisch oder online arbeits­los gemel­det, wirst du einen Ter­min zuge­teilt bekommen.

Sobald du erfährst, dass du arbeits­los wirst, hast du dich unver­züg­lich, das heißt bin­nen drei Tagen, bei der Agen­tur für Arbeit zu mel­den. Erst ab dem Tag der regis­trier­ten Arbeits­lo­sig­keit hast du auch Anspruch auf ALG I.

Soll­test du einen befris­te­ten Arbeits­ver­trag haben, musst du dich spä­tes­tens 3 Mona­te vor Ende der Beschäf­ti­gung arbeit­su­chend mel­den. Hat der Arbeit­ge­ber bei einem befris­te­ten Ver­trag eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung in Aus­sicht gestellt, musst du dich den­noch an die 3‑Mo­­nats-Frist halten.

Einzuhaltende Fristen Arbeitslosmeldung

Die Arbei­t­­su­chend- bzw. Arbeits­los­mel­dung vor Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit kann, wie bereits beschrie­ben, online, schrift­lich oder tele­fo­nisch erfol­gen. Die per­sön­li­che Vor­spra­che muss dann jedoch nach Ter­min­über­sen­dung durch die Agen­tur für Arbeit oder spä­tes­tens am 1. Tag der Arbeits­lo­sig­keit erfolgen.

Es bedarf hier natür­lich auch dei­ner Eigen­be­mü­hung. Denn wenn du die­se Fris­ten ver­säumst oder igno­rierst, kann es zu Sank­tio­nen und Sperr­zei­ten kom­men. Hal­te dich des­we­gen bes­ser an die vor­ge­schrie­be­nen Fris­ten und fra­ge lie­ber zu früh als zu spät beim Arbeits­amt um Hilfe.

4. Arbeitssuchend/arbeitslos mel­den: Die­se Unter­la­gen benö­tigst du

4. Die­se Unter­la­gen benö­tigst du

Für den Antrag auf ALG I und/oder II soll­test du fol­gen­de Unter­la­gen mitbringen:

  • Gül­ti­ger Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass mit Meldeadresse
  • Kün­di­gungs­schrei­ben, Arbeits­ver­trag, ggf. Gewer­be­an­mel­dung bei Selbstständigen
  • Aus­führ­li­che Erläu­te­rung der Grün­de bei Eigen­kün­di­gung oder Auf­he­bungs­ver­trag auf einem geson­der­ten Blatt
  • Arbeits­be­schei­ni­gun­gen frü­he­rer Arbeitgeber
  • Aktu­el­ler Lebens­lauf (Hier zum Bei­trag Lebens­lauf Vor­la­gen Word gra­tis)
  • Ren­ten­ver­si­che­rungs­num­mer
  • Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer
  • Auf­ent­halts­ti­tel und Arbeits­er­laub­nis bei Per­so­nen ohne deut­sche Staatsangehörigkeit

Beim ALG II sind zudem wei­te­re Unter­la­gen, wie z. B.

  • Kon­to­aus­zü­ge der letz­ten 3 Monate,
  • Nach­wei­se über Ver­mö­gen etc.

ein­zu­rei­chen.

Regis­trier­ten Benut­zern unse­rer Job­bör­se steht eine ent­spre­chen­de Check­lis­te zum Down­load bereit.

Soll­ten bei der Mel­dung uner­war­tet Doku­men­te feh­len, erhältst du ggf. eine Check­lis­te mit nach­zu­rei­chen­den Schrift­stü­cken. Beach­te hier­zu unbe­dingt die Pflicht zu Ein­hal­tung der Fris­ten, da sonst eine Ableh­nung wegen feh­len­der Mit­wir­kung droht.

5. Arbeitssuchend/arbeitslos mel­den: ALG I oder ALG II? Wer ist dein Ansprechpartner?

5. ALG I oder ALG II? Wer ist dein Ansprechpartner?

Nach Bean­tra­gung der finan­zi­el­len Unter­stüt­zung durch Arbeits­agen­tur oder Job­cen­ter hast du auch Anspruch auf die­se Bei­hil­fe. Hast du die Kün­di­gung für dei­nen Job selbst ein­ge­reicht, bist du aller­dings erst ein­mal für 12 Wochen gesperrt, da dies aus Sicht der Arbeits­agen­tur ein ver­si­che­rungs­wid­ri­ges Ver­hal­ten dar­stellt. Das Geld wird erst nach Ablauf die­ser Sperr­zeit auf dei­nem Kon­to ein­ge­hen. Einen sofor­ti­gen Anspruch auf Bei­hil­fe hast du dann, wenn dir dein Arbeit­ge­ber kün­digt. Vor­aus­set­zung hier­für ist aller­dings, dass du dich recht­zei­tig arbeits­su­chend gemel­det hast.

Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen bei Arbeits­lo­sig­keit laut § 137 SGB III:

„(1) Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld bei Arbeits­lo­sig­keit hat, wer

  1. arbeits­los ist,
  2. sich bei der Agen­tur für Arbeit arbeits­los gemel­det und
  3. die Anwart­schafts­zeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Ent­schei­dung über den Anspruch kann die antrag­stel­len­de Per­son bestim­men, dass der Anspruch nicht oder zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ent­ste­hen soll.“

Anspruch auf finan­zi­el­le Unter­stüt­zung laut § 136 SGB III haben:

„(1) Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

  1. bei Arbeits­lo­sig­keit oder
  2. bei beruf­li­cher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regel­al­ters­ren­te im Sin­ne des Sechs­ten Buches erfor­der­li­che Lebens­jahr voll­endet hat, hat vom Beginn des fol­gen­den Monats an kei­nen Anspruch auf Arbeitslosengeld.“

Arbeitssuchend - ALG I oder ALG II?

5.1. Arbeits­lo­sen­geld I

Die Anwart­schaft bzw. die Berech­ti­gung auf die­se Unter­stüt­zung besteht, wenn du in den letz­ten 2 Jah­ren vor Ein­tritt der Arbeits­los­mel­dung min­des­tens 12 Mona­te in die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ein­ge­zahlt hast. Dies ist in der Regel pas­siert, wenn dein monat­li­ches Ein­kom­men über 451 € brut­to lag.

Dein Ansprech­part­ner für einen Antrag auf Arbeits­lo­sen­geld I ist die Agen­tur für Arbeit. Um die­se Leis­tun­gen in Anspruch neh­men zu kön­nen, musst du dem Arbeits­markt zur Ver­fü­gung ste­hen, das heißt, du bist ohne Beschäf­ti­gung oder weni­ger als 15 Stun­den die Woche berufs­tä­tig. Zudem musst du bereit sein, alle gesund­heit­lich zumut­ba­ren Tätig­kei­ten auf­zu­neh­men und dich den Ver­mitt­lungs­be­mü­hun­gen der Agen­tur für Arbeit zur Ver­fü­gung zu stel­len, also auch an zumut­ba­ren Maß­nah­men teilnehmen.

5.2. Arbeits­lo­sen­geld II („Hartz 4“)

Ein Grund auf den Anspruch auf Hartz 4 wäre, wenn du die Anwart­schafts­zeit nicht erfüllt hast, arbeits­los wirst und du dei­nen Lebens­un­ter­halt nicht z. B. mit eige­nem Ver­mö­gen abde­cken kannst.

In die­sem Fall musst du dich an das Job­cen­ter wen­den. Dort kannst du, anders als bei der Agen­tur für Arbeit, auch Leis­tun­gen bean­tra­gen, wenn du einer Beschäf­ti­gung über 15 Stun­den die Woche nach­gehst, aber von dei­nem Ein­kom­men dei­nen Bedarf zum Lebens­un­ter­halt nicht abde­cken kannst. Das ALG II wird in die­sem Fall auf­sto­ckend zu dei­nem Lohn gezahlt. Aber auch beim sog. „Hartz 4“ musst du dich den Ver­mitt­lungs­be­mü­hun­gen des Arbeits­am­tes zur Ver­fü­gung stel­len, die in die­sem Fal­le ver­su­chen wer­den, dir eine Beschäf­ti­gung mit einem höhe­ren Lohn oder einer höhe­ren Stun­den­an­zahl zu vermitteln.

5.3. Kom­bi­na­ti­on von Arbeits­lo­sen­geld I und Arbeits­lo­sen­geld II

Soll­test du Anspruch auf ALG I haben, dei­nen Lebens­un­ter­halt davon aber nicht abde­cken kön­nen, steht es dir frei, ergän­zend das sog. „Hartz 4“ zu bean­tra­gen. Du musst dann zwei Anträ­ge stel­len: Einen bei der Agen­tur für Arbeit (ALG I) und einen beim Job­cen­ter (ALG II).

6. Arbeitssuchend/arbeitslos mel­den: Wie geht es jetzt weiter?

6. Wie geht es jetzt weiter?

Plötz­lich arbeits­los zu sein wirft natür­lich erst ein­mal sehr vie­le Fra­gen auf und es ist ganz nor­mal, dass du jetzt erst ein­mal Angst und Selbst­zwei­fel hast, wie du dei­nen Lebens­un­ter­halt ohne Job wei­ter­hin finan­zie­ren sollst. Auch die Angst, dass man nach der Arbeits­los­mel­dung viel­leicht Mona­te oder Jah­re braucht, um end­lich ein neu­es Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis zu fin­den, ist nicht ungewöhnlich.

Auch zu die­sen Fra­gen kannst du von dei­nem Arbeits­ver­mitt­ler im Job­cen­ter oder der Arbeits­agen­tur Hil­fe bekom­men. Du kannst dich über Mög­lich­kei­ten zur Wei­ter­bil­dung oder für Bewer­bungs­coa­chings bera­ten las­sen. Sieht dein Sach­be­ar­bei­ter Hand­lungs­be­darf, besteht die Mög­lich­keit, dass dei­ne Wei­ter­bil­dung von der Arbeits­agen­tur bezahlt wird. Es liegt aller­dings immer im Ermes­sens­spiel­raum dei­nes Sach­be­ar­bei­ters, ob die För­de­rung gewährt wird oder nicht. Eine Garan­tie gibt es also lei­der nicht.

Soll­te es zu einer Kos­ten­ab­seg­nung kom­men, wer­den dir ein Akti­­vie­­rungs- und Ver­mitt­lungs­gut­schein oder ein Bil­dungs­gut­schein über­ge­ben, wel­che du bei einem für die geför­der­ten Kur­se zuge­las­se­nen Bil­dungs­trä­ger ein­lö­sen kannst.

7. Arbeitssuchend/arbeitslos mel­den: Häu­fi­ge Fragen

7. Häu­fi­ge Fragen

Arbeits­los heißt, dass du kei­ner Beschäf­ti­gung nach­gehst, die mehr als 15 Stun­den die Woche umfasst.
Arbeits­su­chend heißt, dass du (noch) ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis über 15 Stunden/Woche aus­übst oder kei­nen ALG I‑Anspruch hast.

Du bist bereits arbeitslos:

Mel­de dich am ers­ten Tag dei­ner Arbeits­lo­sig­keit per­sön­lich bei der Arbeits­agen­tur. Hast du dich schon vor­her tele­fo­nisch oder online arbeits­los gemel­det, wirst du einen Ter­min zuge­teilt bekommen.

Du wirst bald arbeits­los sein:

Mel­de dich unver­züg­lich, das heißt bin­nen drei Tagen, bei der Agen­tur für Arbeit zu mel­den. Erst ab dem Tag der regis­trier­ten Arbeits­lo­sig­keit hast du auch Anspruch auf ALG I.

Du wirst auf­grund eines befris­te­ten Arbeits­ver­trags arbeits­los sein:

Mel­de dich spä­tes­tens 3 Mona­te vor Ende der Beschäf­ti­gung arbeit­su­chend. Hat der Arbeit­ge­ber bei einem befris­te­ten Ver­trag eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung in Aus­sicht gestellt, musst du dich den­noch an die 3‑Mo­­nats-Frist halten.

Wenn du aus einer Beschäf­ti­gung kommst, mel­dest du dich am Tag nach dei­nem letz­ten Arbeits­tag arbeits­los, aber bereits ab dem Zeit­punkt der ein­ge­gan­ge­nen Kün­di­gung arbeitssuchend.

Arbeits­su­chend kannst du dich per­sön­lich, tele­fo­nisch oder online bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit mel­den. Arbeits­los hin­ge­gen nur per­sön­lich vor Ort.

  • Gül­ti­ger Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass mit Meldeadresse
  • Kün­di­gungs­schrei­ben, Arbeits­ver­trag, ggf. Gewer­be­an­mel­dung bei Selbstständigen
  • Aus­führ­li­che Erläu­te­rung der Grün­de bei Eigen­kün­di­gung oder Auf­he­bungs­ver­trag auf einem geson­der­ten Blatt
  • Arbeits­be­schei­ni­gun­gen frü­he­rer Arbeitgeber
  • Aktu­el­ler Lebenslauf
  • Ren­ten­ver­si­che­rungs­num­mer
  • Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer
  • Auf­ent­halts­ti­tel und Arbeits­er­laub­nis bei Per­so­nen ohne deut­sche Staatsangehörigkeit

Arbeits­los ist jemand, der Arbeit sucht, aber kei­ne fin­det. Laut SGB III § 16 Abs. 1 gel­ten Men­schen als arbeits­los, die nicht in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ste­hen, aktiv eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung suchen und sich bei der Arbeits­agen­tur arbeits­los gemel­det haben.

Sie gewähr­leis­tet Arbeits­lo­sen die Absi­che­rung des Exis­tenz­mi­ni­mums bzw. eine Ein­kom­mens­si­che­rung wäh­rend der Arbeits­su­che. Die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ist ein Teil der Sozi­al­ver­si­che­rung in Deutschland.

Das ist abhän­gig vom Alter und wie lan­ge man vor der Arbeits­lo­sig­keit beschäf­tigt war. Ist man jün­ger als 50, bekommt man höchs­tens 12 Mona­te lang ALG. Bei 50 Jah­ren oder älter kann man unter Umstän­den län­ger Leis­tun­gen beziehen.

6 Mona­te Leis­tung:
Man hat inner­halb der letz­ten zwei Jah­re mind. 12 Mona­te ver­si­che­rungs­pflich­tig gearbeitet.

8 Mona­te Leis­tung:
Man hat inner­halb der letz­ten zwei Jah­re mind. 16 Mona­te ver­si­che­rungs­pflich­tig gearbeitet.

10 bzw. 12 Mona­te Leis­tung:
Man war mind. 20 bzw. 24 Mona­te ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäftigt.

Jeder Arbeit­neh­mer, der inner­halb von zwei Jah­ren zwölf Mona­te lang ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt war und sei­ne Arbeit ver­lo­ren hat, erhält die Unter­stüt­zung zur Gewähr­leis­tung der Grundsicherung.

Jeg­li­ches Ein­kom­men aus einer Tätig­keit oder Beschäf­ti­gung wird von der finan­zi­el­len Bei­hil­fe abge­zo­gen. Han­delt es sich jedoch um Ein­kom­men, wel­ches nicht aus einer Tätig­keit oder Beschäf­ti­gung stammt (Miet­ein­nah­men, Zin­sen), wird dies nicht abgezogen.

Auf der Inter­net­sei­te der Bun­des­agen­tur für Arbeit erfährt man, was man ohne Abzug dazu­ver­die­nen darf.

Als Absol­vent hat man zwar kei­nen Anspruch auf finan­zi­el­le Unter­stüt­zung, dafür aber auf ALG II. Zusätz­lich wer­den die Kos­ten für Mie­te, Hei­zung und Neben­kos­ten sowie der Bei­trag zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung über­nom­men. Wenn also zu Beginn des letz­ten Semes­ters noch kein fes­ter Job in Aus­sicht ist, soll­te sich spä­tes­tens 3 Mona­te vor dem Abschluss bei der Arbeits­agen­tur mel­den. Wer das nicht tut, ris­kiert eine kur­ze Sper­re und bekommt kein Geld.

Wir hof­fen, dass dir unser Leit­fa­den wei­ter­ge­hol­fen hat und dei­ne Fra­gen zum The­ma Arbeits­lo­sig­keit, Arbeits­los­mel­dung, Fris­ten usw. beant­wor­tet wer­den konn­ten. Für dei­ne Suche in ein neu­es Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis wün­schen wir dir auf jeden Fall viel Erfolg! Wer weiß, viel­leicht fin­dest du, nach­dem du dich arbeits­su­chend bzw. arbeits­lo­se gemel­det hast, mit Hil­fe der Arbeits­agen­tur und dei­nen Eigen­be­mü­hun­gen einen Arbeits­platz oder eine Aus­bil­dung in einem Bereich, in dem du schon immer tätig wer­den wolltest.

Keinerlei Gewähr für Angaben im Artikel

Wir wei­sen dar­auf hin, dass wir kei­ner­lei Gewähr für die Anga­be im Arti­kel über­neh­men. Bera­tung und recht­li­che Hin­wei­se holen Sie bit­te direkt bei Ihrer zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit ein.

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