Arbeitssuchend oder arbeitslos melden? – Ein Leitfaden

Muss ich mich arbeitslos oder arbeitssuchend melden?

Du bist arbeitslos oder arbeitssuchend geworden, weil du nach deiner Ausbildung nicht übernommen wurdest oder dir dein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde? Du bist dir unsicher, ob du dich nun arbeitssuchend oder arbeitslos melden musst bzw. wo du deine Arbeitslosmeldung beantragen kannst? Mit unserem Leitfaden möchten wir dir bei deinen nächsten Schritten helfen.

Viele Menschen verbinden Arbeitslosigkeit mit Existenzängsten, wie Geldsorgen, ein Einbruch des sonst strukturierten Tagesablaufs oder Änderungen im sozialen Umfeld. Möglicherweise hast du auch das Gefühl, dass deine Kündigung ungerechtfertigt ist oder zweifelst jetzt an deinen beruflichen Fähigkeiten, ganz egal, ob dir dein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder ob du als Arbeitnehmer die Kündigung am Arbeitsplatz eingereicht hast.

Mit unserem Beitrag möchten wir dir einen Überblick geben, an welche Behörde (Jobcenter oder Bundesagentur für Arbeit) du dich wenden kannst, ob du dich arbeitsuchend oder arbeitslos melden musst, welche Formulare oder Unterlagen du benötigst, welche Fristen du beachten musst und welche Pflichten du hast.

Wenn du dich in unseren Jobbörsen kostenlos als Jobsuchender anmeldest, findest du umfangreiche Informationen über dein zuständiges Amt. Außerdem erhältst du kostenlos unseren Leitfaden sowie eine passende Checkliste, um sich arbeitssuchend oder arbeitslos zu melden.

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Checkliste arbeitlos/arbeitssuchend

1. Arbeitssuchend/arbeitslos melden: Wo liegt der Unterschied?

1. Wo liegt der Unterschied?

1.1. Arbeitslos melden

Im Falle einer Beschäftigungslosigkeit musst du dich arbeitslos melden. Diese liegt vor, wenn du keiner Beschäftigung nachgehst, die mehr als 15 Stunden die Woche umfasst.

1.2. Arbeitssuchend melden

Befindest du dich (noch) in einem Beschäftigungsverhältnis über 15 Stunden/Woche oder hast keinen ALG I-Anspruch, dann melde dich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.

Arbeitslosigkeit laut § 138 SGB III

„(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).“

2. Arbeitssuchend/arbeitslos melden: So geht‘s

2. Arbeitssuchend/
arbeitslos melden

Die Arbeitssuchend – bzw. Arbeitslosmeldung kannst du im ersten Schritt

  • persönlich,
  • schriftlich,
  • telefonisch oder auch
  • online auf der Homepage der Agentur für Arbeit

erledigen.

Solltest du arbeitslos sein, musst du deine Arbeitslosmeldung in jedem Fall persönlich beim Amt abgeben. Wenn du deine Arbeitslosenmeldung online einreichst. ist dies nur für die vorherige und rechtzeitige Arbeitssuchendmeldung gedacht. Um dich online arbeitslos zu melden, musst du dich zunächst bei der Jobbörse registrieren. Nach Eingabe der erforderlichen Daten kannst du diese durch den Button „Arbeitssuchendmeldung versenden“ bestätigen. Nachdem du dich online arbeitslos gemeldet hast, wird sich die Arbeitsagentur bei dir melden, um einen Termin mit einem Berater zu vereinbaren.

3. Arbeitssuchend/arbeitslos melden: Auf diese Fristen solltest du unbedingt achten

3. Auf diese Fristen solltest du unbedingt achten

Spätestens am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit musst du dich persönlich bei der Arbeitsagentur melden. Hast du dich schon vorher telefonisch oder online arbeitslos gemeldet, wirst du einen Termin zugeteilt bekommen.

Sobald du erfährst, dass du arbeitslos wirst, hast du dich unverzüglich, das heißt binnen drei Tagen, bei der Agentur für Arbeit zu melden. Erst ab dem Tag der registrierten Arbeitslosigkeit hast du auch Anspruch auf ALG I.

Solltest du einen befristeten Arbeitsvertrag haben, musst du dich spätestens 3 Monate vor Ende der Beschäftigung arbeitsuchend melden. Hat der Arbeitgeber bei einem befristeten Vertrag eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt, musst du dich dennoch an die 3-Monats-Frist halten.

Einzuhaltende Fristen Arbeitslosmeldung

Die Arbeitsuchend- bzw. Arbeitslosmeldung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kann, wie bereits beschrieben, online, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Die persönliche Vorsprache muss dann jedoch nach Terminübersendung durch die Agentur für Arbeit oder spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.

Es bedarf hier natürlich auch deiner Eigenbemühung. Denn wenn du diese Fristen versäumst oder ignorierst, kann es zu Sanktionen und Sperrzeiten kommen. Halte dich deswegen besser an die vorgeschriebenen Fristen und frage lieber zu früh als zu spät beim Arbeitsamt um Hilfe.

4. Arbeitssuchend/arbeitslos melden: Diese Unterlagen benötigst du

4. Diese Unterlagen benötigst du

Für den Antrag auf ALG I und/oder II solltest du folgende Unterlagen mitbringen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldeadresse
  • Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, ggf. Gewerbeanmeldung bei Selbstständigen
  • Ausführliche Erläuterung der Gründe bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag auf einem gesonderten Blatt
  • Arbeitsbescheinigungen früherer Arbeitgeber
  • Aktueller Lebenslauf (Hier zum Beitrag Lebenslauf Vorlagen Word gratis)
  • Rentenversicherungsnummer
  • Steueridentifikationsnummer
  • Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Beim ALG II sind zudem weitere Unterlagen, wie z. B.

  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate,
  • Nachweise über Vermögen etc.

einzureichen.

Registrierten Benutzern unserer Jobbörse steht eine entsprechende Checkliste zum Download bereit.

Sollten bei der Meldung unerwartet Dokumente fehlen, erhältst du ggf. eine Checkliste mit nachzureichenden Schriftstücken. Beachte hierzu unbedingt die Pflicht zu Einhaltung der Fristen, da sonst eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung droht.

5. Arbeitssuchend/arbeitslos melden: ALG I oder ALG II? Wer ist dein Ansprechpartner?

5. ALG I oder ALG II? Wer ist dein Ansprechpartner?

Nach Beantragung der finanziellen Unterstützung durch Arbeitsagentur oder Jobcenter hast du auch Anspruch auf diese Beihilfe. Hast du die Kündigung für deinen Job selbst eingereicht, bist du allerdings erst einmal für 12 Wochen gesperrt, da dies aus Sicht der Arbeitsagentur ein versicherungswidriges Verhalten darstellt. Das Geld wird erst nach Ablauf dieser Sperrzeit auf deinem Konto eingehen. Einen sofortigen Anspruch auf Beihilfe hast du dann, wenn dir dein Arbeitgeber kündigt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass du dich rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet hast.

Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit laut § 137 SGB III:

„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

  1. arbeitslos ist,
  2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
  3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.“

Anspruch auf finanzielle Unterstützung laut § 136 SGB III haben:

„(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

  1. bei Arbeitslosigkeit oder
  2. bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.“

Arbeitssuchend - ALG I oder ALG II?

5.1. Arbeitslosengeld I

Die Anwartschaft bzw. die Berechtigung auf diese Unterstützung besteht, wenn du in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast. Dies ist in der Regel passiert, wenn dein monatliches Einkommen über 451 € brutto lag.

Dein Ansprechpartner für einen Antrag auf Arbeitslosengeld I ist die Agentur für Arbeit. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, musst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, das heißt, du bist ohne Beschäftigung oder weniger als 15 Stunden die Woche berufstätig. Zudem musst du bereit sein, alle gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten aufzunehmen und dich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stellen, also auch an zumutbaren Maßnahmen teilnehmen.

5.2. Arbeitslosengeld II („Hartz 4“)

Ein Grund auf den Anspruch auf Hartz 4 wäre, wenn du die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hast, arbeitslos wirst und du deinen Lebensunterhalt nicht z. B. mit eigenem Vermögen abdecken kannst.

In diesem Fall musst du dich an das Jobcenter wenden. Dort kannst du, anders als bei der Agentur für Arbeit, auch Leistungen beantragen, wenn du einer Beschäftigung über 15 Stunden die Woche nachgehst, aber von deinem Einkommen deinen Bedarf zum Lebensunterhalt nicht abdecken kannst. Das ALG II wird in diesem Fall aufstockend zu deinem Lohn gezahlt. Aber auch beim sog. „Hartz 4“ musst du dich den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stellen, die in diesem Falle versuchen werden, dir eine Beschäftigung mit einem höheren Lohn oder einer höheren Stundenanzahl zu vermitteln.

5.3. Kombination von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II

Solltest du Anspruch auf ALG I haben, deinen Lebensunterhalt davon aber nicht abdecken können, steht es dir frei, ergänzend das sog. „Hartz 4“ zu beantragen. Du musst dann zwei Anträge stellen: Einen bei der Agentur für Arbeit (ALG I) und einen beim Jobcenter (ALG II).

6. Arbeitssuchend/arbeitslos melden: Wie geht es jetzt weiter?

6. Wie geht es jetzt weiter?

Plötzlich arbeitslos zu sein wirft natürlich erst einmal sehr viele Fragen auf und es ist ganz normal, dass du jetzt erst einmal Angst und Selbstzweifel hast, wie du deinen Lebensunterhalt ohne Job weiterhin finanzieren sollst. Auch die Angst, dass man nach der Arbeitslosmeldung vielleicht Monate oder Jahre braucht, um endlich ein neues Beschäftigungsverhältnis zu finden, ist nicht ungewöhnlich.

Auch zu diesen Fragen kannst du von deinem Arbeitsvermittler im Jobcenter oder der Arbeitsagentur Hilfe bekommen. Du kannst dich über Möglichkeiten zur Weiterbildung oder für Bewerbungscoachings beraten lassen. Sieht dein Sachbearbeiter Handlungsbedarf, besteht die Möglichkeit, dass deine Weiterbildung von der Arbeitsagentur bezahlt wird. Es liegt allerdings immer im Ermessensspielraum deines Sachbearbeiters, ob die Förderung gewährt wird oder nicht. Eine Garantie gibt es also leider nicht.

Sollte es zu einer Kostenabsegnung kommen, werden dir ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder ein Bildungsgutschein übergeben, welche du bei einem für die geförderten Kurse zugelassenen Bildungsträger einlösen kannst.

7. Arbeitssuchend/arbeitslos melden: Häufige Fragen

7. Häufige Fragen

Arbeitslos heißt, dass du keiner Beschäftigung nachgehst, die mehr als 15 Stunden die Woche umfasst.
Arbeitssuchend heißt, dass du (noch) ein Beschäftigungsverhältnis über 15 Stunden/Woche ausübst oder keinen ALG I-Anspruch hast.

Du bist bereits arbeitslos:

Melde dich am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur. Hast du dich schon vorher telefonisch oder online arbeitslos gemeldet, wirst du einen Termin zugeteilt bekommen.

Du wirst bald arbeitslos sein:

Melde dich unverzüglich, das heißt binnen drei Tagen, bei der Agentur für Arbeit zu melden. Erst ab dem Tag der registrierten Arbeitslosigkeit hast du auch Anspruch auf ALG I.

Du wirst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags arbeitslos sein:

Melde dich spätestens 3 Monate vor Ende der Beschäftigung arbeitsuchend. Hat der Arbeitgeber bei einem befristeten Vertrag eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt, musst du dich dennoch an die 3-Monats-Frist halten.

Wenn du aus einer Beschäftigung kommst, meldest du dich am Tag nach deinem letzten Arbeitstag arbeitslos, aber bereits ab dem Zeitpunkt der eingegangenen Kündigung arbeitssuchend.

Arbeitssuchend kannst du dich persönlich, telefonisch oder online bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Arbeitslos hingegen nur persönlich vor Ort.

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldeadresse
  • Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, ggf. Gewerbeanmeldung bei Selbstständigen
  • Ausführliche Erläuterung der Gründe bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag auf einem gesonderten Blatt
  • Arbeitsbescheinigungen früherer Arbeitgeber
  • Aktueller Lebenslauf
  • Rentenversicherungsnummer
  • Steueridentifikationsnummer
  • Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Arbeitslos ist jemand, der Arbeit sucht, aber keine findet. Laut SGB III § 16 Abs. 1 gelten Menschen als arbeitslos, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, aktiv eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung suchen und sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben.

Sie gewährleistet Arbeitslosen die Absicherung des Existenzminimums bzw. eine Einkommenssicherung während der Arbeitssuche. Die Arbeitslosenversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung in Deutschland.

Das ist abhängig vom Alter und wie lange man vor der Arbeitslosigkeit beschäftigt war. Ist man jünger als 50, bekommt man höchstens 12 Monate lang ALG. Bei 50 Jahren oder älter kann man unter Umständen länger Leistungen beziehen.

6 Monate Leistung:
Man hat innerhalb der letzten zwei Jahre mind. 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet.

8 Monate Leistung:
Man hat innerhalb der letzten zwei Jahre mind. 16 Monate versicherungspflichtig gearbeitet.

10 bzw. 12 Monate Leistung:
Man war mind. 20 bzw. 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.

Jeder Arbeitnehmer, der innerhalb von zwei Jahren zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war und seine Arbeit verloren hat, erhält die Unterstützung zur Gewährleistung der Grundsicherung.

Jegliches Einkommen aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung wird von der finanziellen Beihilfe abgezogen. Handelt es sich jedoch um Einkommen, welches nicht aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung stammt (Mieteinnahmen, Zinsen), wird dies nicht abgezogen.

Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit erfährt man, was man ohne Abzug dazuverdienen darf.

Als Absolvent hat man zwar keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, dafür aber auf ALG II. Zusätzlich werden die Kosten für Miete, Heizung und Nebenkosten sowie der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Wenn also zu Beginn des letzten Semesters noch kein fester Job in Aussicht ist, sollte sich spätestens 3 Monate vor dem Abschluss bei der Arbeitsagentur melden. Wer das nicht tut, riskiert eine kurze Sperre und bekommt kein Geld.

Wir hoffen, dass dir unser Leitfaden weitergeholfen hat und deine Fragen zum Thema Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, Fristen usw. beantwortet werden konnten. Für deine Suche in ein neues Beschäftigungsverhältnis wünschen wir dir auf jeden Fall viel Erfolg! Wer weiß, vielleicht findest du, nachdem du dich arbeitssuchend bzw. arbeitslose gemeldet hast, mit Hilfe der Arbeitsagentur und deinen Eigenbemühungen einen Arbeitsplatz oder eine Ausbildung in einem Bereich, in dem du schon immer tätig werden wolltest.

Keinerlei Gewähr für Angaben im Artikel

Wir weisen darauf hin, dass wir keinerlei Gewähr für die Angabe im Artikel übernehmen. Beratung und rechtliche Hinweise holen Sie bitte direkt bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit ein.

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